1. Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens. Vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 7.
2. Entspricht ein Ersuchen augenscheinlich dem Vertrag, so leitet es die Zentralbehörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.
3. Nach Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen zusammen mit den erhaltenen Auskünften und Beweismitteln der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.
1. Su domanda dello Stato richiesto, lo Stato richiedente rimborsa per l’esecuzione della domanda unicamente le seguenti spese ed esborsi:
2. Se risulta che l’esecuzione della domanda è connessa con spese straordinarie, lo Stato richiesto ne informa lo Stato richiedente per stabilire a quali condizioni sarà assoggettata l’esecuzione della domanda.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.