Internationales Recht 0.3 Strafrecht - Rechtshilfe 0.35 Rechtshilfe und Auslieferung
Diritto internazionale 0.3 Diritto penale - Assistenza giudiziaria 0.35 Assistenza giudiziaria. Estradizione

0.351.964.1 Vertrag vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen

0.351.964.1 Trattato di assistenza giudiziaria del 21 aprile 1997 in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica del Perù

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Art. 22 Inhalt des Ersuchens

1.  Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

a)
die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die Behörde, welche das Strafverfahren im ersuchenden Staat führt;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
soweit möglich den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Adresse der Person, gegen die sich das Verfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet;
d)
eine Darstellung des Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zur Ermittlung ist, ausgenommen bei Zustellungsersuchen im Sinne von Artikel 15.

2.  Zusätzlich sind beizufügen:

a)
im Falle einer Anwendung ausländischen Rechts während des Vollzugs (Art. 5 Abs. 2): der Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen und der Grund für die Anwendung;
b)
im Falle einer Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 9): die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und der Grund für ihre Anwesenheit;
c)
im Falle einer Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen (Art. 15 und 16): der Name und die Adresse des Empfängers der zuzustellenden Aktenstücke und Vorladungen;
d)
im Falle einer Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen (Art. 16): eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der ersuchende Staat für die Auslagen und Entschädigungen aufkommt und auf besonderes Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
e)
im Falle einer Überführung inhaftierter Personen (Art. 20): ihre Namen.

Art. 26 Lingua

1.  Le domande ai sensi del presente Trattato e gli atti allegati sono redatti nella lingua ufficiale dell’autorità incaricata dell’esecuzione della domanda, tranne nel caso di consegna non formale di documenti procedurali conformemente all’articolo 15 paragrafo 1.

2.  La traduzione dei documenti allestiti o ottenuti nel quadro dell’esecuzione della domanda è a carico dello Stato richiedente.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.