(Zu Art. 3 des Übereinkommens)
1. In den Fällen, in denen Rechtshilfe gewährt wird, tut der ersuchte Staat sein Möglichstes, um alle vom ersuchenden Staat ausdrücklich angegebenen Modalitäten bei der Ausführung der Rechtshilfeersuchen zu respektieren, sofern diese Modalitäten nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widersprechen.
2. Gibt der ersuchende Staat an, dass die Ausführung des Ersuchens dringend ist, so legt er in geeigneter Form die Gründe für die Dringlichkeit dar.
3. Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig nach den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Modalitäten ausgeführt werden, so teilt dies der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat umgehend mit.
4. In Fällen besonderer Verspätung richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ein diesbezügliches Begehren an die Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese wird, wenn die Verspätung ungerechtfertigt ist, ihr Möglichstes tun, um die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu beschleunigen.
5. Die Staaten können sich darüber verständigen, welche Folge dem Ersuchen zu geben ist.
6. Falls notwendig, kann der ersuchende Staat verlangen, dass der ersuchte Staat das Ersuchen und alle dazugehörigen Informationen vertraulich behandelt, sofern dies nicht den Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates widerspricht.
modalità espressamente indicata dallo Stato richiedente, sempre che quest’ultima non sia in conflitto con i principi del diritto dello Stato richiesto.
esso ne illustra le ragioni in maniera adeguata.
richiedente.
formula apposita istanza all’autorità centrale dello Stato richiesto. Quest’ultima, se il ritardo è ingiustifica
ri
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