1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2. Das Verwertungsverbot für die erhaltenen Auskünfte bezieht sich auf Taten, die für den ersuchten Staat politischen, militärischen oder fiskalischen Charakter haben. Eine Tat ist dann fiskalischer Natur, wenn sie auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs‑, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Dieses Verwertungsverbot betrifft auch Verwaltungsverfahren fiskalischer Natur. Vorbehalten bleiben die Fälle von Abgabebetrug im Sinne von Artikel II Absatz 3 dieses Vertrages.
3. Für die Weiterleitung von Informationen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels an einen Drittstaat ist die Zustimmung des ersuchten Staates erforderlich.
paragrafo 3 del presente Accordo.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.