1. Der Stellvertretende Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und das Personal der Kanzlei geniessen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Sie geniessen:
- a.
- Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b.
- Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gerichtshof weiterhin gewährt;
- c.
- Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie aller amtlichen Materialien;
- d.
- Befreiung von der Besteuerung der ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter, Bezüge und Zulagen; die Vertragsstaaten können diese Gehälter, Bezüge und Zulagen bei der Berechnung von Steuern auf Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigen;
- e.
- Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung;
- f.
- zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
- g.
- Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt;
- h.
- in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den im betreffenden Vertragsstaat errichteten diplomatischen Missionen angehören;
- i.
- in Zeiten internationaler Krisen zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
- j.
- das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt im betreffenden Vertragsstaat zoll- und steuerfrei, abgesehen von Zahlungen für Dienstleistungen, einzuführen und in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, auszuführen.
2. Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Stellvertretende Kanzler, Mitglieder des Personals der Anklagebehörde, Mitglieder des Personals der Kanzlei und deren Angehörige gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.