Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft
Droit interne 9 Économie - Coopération technique 91 Agriculture

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

916.401 Ordonnance du 27 juin 1995 sur les épizooties (OFE)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 274g Entschädigung

Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

Art. 274h645 Apinella

1 Das BLV betreibt das Informationssystem Apinella zur Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Dieses enthält folgende Daten:

a.
von den Imkern, die Apinella verwenden:
1.
den Namen, die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mailadresse,
2.
die Identifikationsnummern ihrer Bienenstände, deren Koordinaten und die Anzahl der darin gehaltenen Bienenvölker;
b.
das Datum und das Ergebnis der Kontrollen der Bienenvölker auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.

2 Für die Daten nach Absatz 1 gelten folgende Zugriffsrechte:

a.
Die Imker dürfen ihre eigenen Daten bearbeiten.
b.
Die Mitarbeitenden des BLV dürfen alle Daten bearbeiten.
c.
Die Kantonstierärzte haben Einsicht in die Ergebnisse der Kontrollen der Bienenvölker im jeweiligen Kanton.

3 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Vorgaben zur Daten- und Informatiksicherheit.

4 Die Daten dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden. Die Archivierung richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998646. Anonymisierte Daten dürfen über die Frist von 30 Jahren hinaus aufbewahrt werden.

5 Der Kantonstierarzt ist verpflichtet, Imker zu suchen, die sich bereit erklären, Apinella zu verwenden. Deren Auswahl sollte nach Möglichkeit eine repräsentative Aussage über das Vorkommen des Kleinen Beutekäfers im Kanton erlauben. Der Kantonstierarzt meldet dem BLV die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.

6 Die Imker, die sich zur Verwendung von Apinella bereit erklärt haben, müssen ihre Bienenvölker zwischen Mai und Oktober alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle in Apinella erfassen.

645 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

646 SR 152.1

Art. 274g Indemnisation

Il n’est pas alloué d’indemnités pour les pertes d’animaux mentionnées à l’art. 32, al. 1, let. a, b et d, LFE.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.