1. Die Zone für den Güterverkehr umfasst, ausser der im vorstehenden Artikel 3 erwähnten Zone:
alle anderen Geleise, die nicht in der Reisendenzone von der Grenze bis zur Höhe der Unterführungen der via Rampa enthalten sind. Vorbehalten bleibt die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Einschränkung;
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- die Gleisgruppen T und M. Vorbehalten bleibt die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Einschränkung;
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- die Gleisgruppe:
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- N und O,
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- P, R und S sowie Z2, 3, 4, 30, 31, 40 und 50. Vorbehalten bleibt die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Einschränkung,
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- K 2-8 und K 11;
der Vorplatz zum Magazin X zwischen den Geleisen Z3 und Z4 und der als «scalo locale» bezeichneten Rampe neben den Geleisen R 13/14. Vorbehalten bleibt die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnte Einschränkung;
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- die Gleisgruppe L, mit Ausnahme des von Norden kommenden Zufahrtsgleises K 1;
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- die Gleisgruppe U, einschliesslich des Gebiets zwischen dieser Gruppe und der Zufahrtslinie von Süden;
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- die dem Fuss des Hügels von Pedrinate entlang führende Zufahrtlinie von Süden, von der Grenze bis zur Einmündung in die Ankunftgruppe U und L;
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- alle Bauten und Einrichtungen, die zu den im folgenden Absatz 2 aufgeführten Gleisgruppen und zur Zufahrtlinie gehören, wie auch die Bahnwege (Dienstwege), die im Innern oder unmittelbar anschliessend an die erwähnten Gleisgruppen verlaufen.
2. Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:
- a)
- einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:
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- die in Absatz 1 aufgeführten Gleisgruppen,
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- die Bahnsteige und Laderampen sowie Bahnwege, die zu den Anlagen der oben erwähnten Gleise gehören,
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- die Reparaturwerkstätte für Rollmaterial;
- b)
- einen den italienischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
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- die von der «Agenzia delle Dogane e dei Monopoli» benützten Dienstgebäude und Lokale:
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- im Gebäude Scalo PV
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- in den Gebäuden L und U,
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- die von der «Guardia di Finanza» im Gebäude U benützten Dienstgebäude.