1. Die Konferenz tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten kann sie ferner zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten.
2. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können. Die Konferenz wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, deren Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung währt.
3. Die Konferenz
- a)
- fasst die erforderlichen Beschlüsse, um die in Artikel II bezeichneten Ziele zu erreichen;
- b)
- beschliesst über ihren Tagungsort;
- c)
- kann finanzielle Mittel besitzen und Verträge schliessen;
- d)
- gibt sich eine Geschäftsordnung;
- e)
- setzt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die gegebenenfalls erforderlichen nachgeordneten Organe ein;
- f)
- genehmigt zur Durchführung des in Artikel II Absatz 2 erwähnten Allgemeinen Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Planes setzt die Konferenz durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Dieser Betrag darf später nicht mehr geändert werden, es sei denn, dass die Konferenz ihn durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert;
- g)
- verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten das ordentliche Jahresbudget (den ordentlichen Jahreshaushaltsplan) und trifft die erforderlichen finanziellen Regelungen;
- h)
- genehmigt den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;
- i)
- nimmt in bezug auf jedes Sondervorhaben die diesem eigenen Finanzbestimmungen zur Kenntnis, nachdem es von den an dem Sondervorhaben teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt worden ist;
- j)
- beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung;
- k)
- genehmigt und veröffentlicht ihre geprüften Jahresabrechnungen;
- 1)
- genehmigt den vom Generalsekretär vorgelegten Jahresbericht.
- 4.
- a) (i) Jeder Mitgliedstaat hat in der Konferenz eine Stimme.
- (ii)
- Ein Mitgliedstaat ist jedoch in bezug auf die Durchführung eines Sondervorhabens nur dann stimmberechtigt, wenn er sich bereit erklärt hat, an diesem Vorhaben teilzunehmen.
- (iii)
- Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich nach seinem Inkrafttreten noch zwei Jahre lang ohne Stimmrecht in der Konferenz vertreten lassen und an ihren Arbeiten teilnehmen.
- (iv)
- Ein Mitgliedstaat ist in der Konferenz nicht stimmberechtigt, wenn er während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre seine Beiträge nicht geleistet hat.
- b)
- Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse der Konferenz der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
- c)
- Die Konferenz ist verhandlungs‑ und beschlussfähig, wenn in der Sitzung die Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.