Auf Antrag der oder des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig anerkannt.
Für die Anerkennung von Bescheinigungen über die an einer Hochschule des anderen Landes absolvierten Prüfungen und Studienzeiten ist sowohl das an der Heimuniversität als auch das an der Gastuniversität angewandte Kreditpunktesystem massgebend.
Die Hochschule, an welcher der oder die Studierende das Studium fortzusetzen gedenkt, entscheidet über die Einschlägigkeit des absolvierten Studiengangs.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.