1 Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.
2 Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.
1 In the event of competing offers, the holders of equity securities in the target company must be free to choose which offer they accept.
2 The Takeover Board shall issue provisions relating to competing offers and their effect on the first offer.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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