Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit
Internal Law 9 Economy - Technical cooperation 95 Credit

956.1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

956.1 Federal Act of 22 June 2007 on the Swiss Financial Market Supervisory Authority (Financial Market Supervision Act, FINMASA)

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Art. 43e Gewähr und Unabhängigkeit

1 Die Aufsichtsorganisation und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

2 Die mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

3 Die Mehrheit der mit der Verwaltung betrauten Personen muss von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein.

4 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen von den durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten unabhängig sein.

5 Die mit der Aufsicht betrauten Personen müssen von den durch sie Beaufsichtigten unabhängig sein. Die Aufgaben einer Aufsichtsorganisation nach diesem Gesetz und diejenigen einer Selbstregulierungsorganisation nach dem GwG87 können durch dieselben Personen geleitet und durch dasselbe Personal wahrgenommen werden.

Art. 43h Principles

1 The supervisory organisation shall periodically inform FINMA about its supervisory activity.

2 FINMA shall verify whether the supervisory organisation meets the requirements under Chapter 2 of this title and whether it is performing its supervisory tasks.

3 The supervisory organisation must furnish FINMA with all the information and documents that FINMA requires to supervise the supervisory organisation.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.