1 Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
2 Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
3 Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen.
4 Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen.
Article 19 applies by analogy to the supervisory organisation.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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