1 Vermögensverwalter und Trustees müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
2 Die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle können von einer qualifizierten Geschäftsführerin oder einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden.
3 Personen, die Aufgaben des Risikomanagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, dürfen nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen.
1 Portfolio managers and trustees must have an appropriately defined risk management system in place as well as an effective internal control structure to ensure, among other requirements, compliance with legal and internal provisions.
2 The tasks of risk management and internal control may be carried out by a qualified manager or delegated to one or more suitably qualified employees or to a qualified external entity.
3 Persons who carry out the tasks of risk management and internal control may not be involved in the activities which they supervise.
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