1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
2 Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.
3 Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkursort erfolgen kann.
4 Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.
1 The creditors may inspect the schedule of claims under Article 5 for a period of at least 20 days.
2 The bankruptcy liquidator shall give public notice of when and how the schedule of claims may be inspected.
3 He or she may provide for inspection at the Bankruptcy Office in the bankruptcy venue.
4 The bankruptcy liquidator shall inform every creditor whose claim was not collocated as registered or as a book or land register claim why the claim was rejected in full or in part.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.