1 Schuldner und Schuldnerinnen der Bank sowie Personen, welche Vermögenswerte der Bank als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
2 Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.
3 Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.
1 The bank’s debtors and persons who have taken possession of the bank’s assets through a pledge or for any other reason must report to the bankruptcy liquidator within the deadline specified in Article 11 paragraph 2 letter e and release the assets to him or her.
2 Claims for which the right to offset has been asserted must still be reported.
3 Any existing pre-emptive right lapses in the event of an unjustifiable failure to report or surrender.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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