1 Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beigeordnet.
2 Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Direktoriums.
1 The Governing Board shall consist of three members, to whom deputies shall be assigned.
2 The members of the Governing Board and their deputies shall be appointed by the Federal Council on the recommendation of the Bank Council. Their term of office shall be six years. Re-election is possible.
3 The Federal Council shall designate the chairperson and the vice-chairperson of the Governing Board.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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