1 Zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Jede Aktionärin oder jeder Aktionär kann eine andere Aktionärin oder einen anderen Aktionär schriftlich bevollmächtigen, sie oder ihn an der Generalversammlung zu vertreten.
1 Any shareholder listed in the share register shall be eligible to attend the Shareholders’ Meeting.
2 Any shareholder may authorise another shareholder in writing to represent him or her at the Shareholders’ Meeting.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.