1 Ein ausländischer natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem anerkannten inländischen Hochschulabschluss:
2 Der Bundesrat bestimmt die für die Anerkennung zuständigen Stellen. Er bezeichnet nach Möglichkeit eine einzige Stelle.
3 Anerkennen die zuständigen Stellen einen ausländischen Hochschulabschluss nicht, so entscheiden sie, wie die Anforderung nach Artikel 2 Buchstabe a erfüllt werden kann.
2 The Federal Council shall designate the competent bodies for such recognition. It shall designate a single body where possible.
3 Where the competent bodies do not recognise a foreign higher education qualification, they shall decide how the requirement of Article 2 letter a may be fulfilled.
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