1 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG16 oder Güter im Einklang mit dem GKG17 aus und nimmt es in einem engen Zusammenhang damit eine Wartung, eine Instandhaltung oder eine Reparatur vor, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.
2 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im Einklang mit dem GKG aus und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung davon durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.
3 Überträgt ein Unternehmen Immaterialgüter einschliesslich Knowhow oder Rechte daran im Einklang mit dem KMG und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Übertragung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre.
4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine operationelle Unterstützung handelt.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).
1 If a company exports war materiel pursuant to the WMA16 or goods pursuant to the GCA17 and if it subsequently carries out servicing, maintenance, or a repair in close connection therewith, the company is not obliged to report these activities provided the export would still be permitted at the time the activities are carried out.
2 If a company war exports materiel pursuant to the WMA or goods pursuant to the GCA and if it subsequently provides advice or training in close connection therewith relating to the servicing, maintenance, repair, development, manufacture or use of the materiel, the company is not obliged to report these activities provided the export would still be permitted at the time the activities are carried out.
3 If a company transfers intellectual property including knowhow or rights thereto pursuant to the WMA and if it subsequently provides advice or training in close connection therewith relating to servicing, maintenance, repair, development, manufacture or use, the company is not obliged to report these activities provided the transfer would still be permitted at the time the activities are carried out.
4 This Article does not apply if the activity constitutes operational support.
15 Inserted by No I of the O of 11 Nov. 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 5323).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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