1 Die Mitwirkungspflichtigen tragen die Kosten der Einrichtungen, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz benötigen.
2 Sie erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten, die ihnen durch die Durchführung der Überwachungen und die Erteilung der Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 entstehen.
3 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten, die dem Dienst durch seine Leistungen und durch die Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen entstehen.
4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:
1 The entities obliged to cooperate shall bear the costs of the facilities required to fulfil their obligations under this Act.
2 They shall receive adequate compensation from the Service for the costs that they incur in conducting surveillance and providing information pursuant to Articles 21 and 22.
3 The cantons shall contribute the costs incurred by the Service in providing its services and paying compensation to the entities obliged to cooperate.
4 The Federal Council may provide that:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.