1 Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:
2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).
The procedure is governed by Articles 63, 64 and 67 EnO302, whereby:
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