(Art. 124 TSchV)
1 Die Verantwortung für die Belastungserfassung bei kleinen Nagetieren liegt bei der Leiterin oder beim Leiter der Versuchstierhaltung. Sie oder er stellt insbesondere sicher, dass:
2 Die Liste der zu kontrollierenden Merkmale nach Anhang 4 ist für jede Linie mit Merkmalen zu ergänzen, die aufgrund der gentechnischen Veränderung erwartet oder nicht ausgeschlossen werden können.
3 Die Daten aus der Belastungserfassung sowie die Reproduktions- und Mortalitätsdaten sind laufend auszuwerten und mit bestehenden Daten über Tiere mit demselben genetischen Hintergrund zu vergleichen.
(Art. 124 AWO)
1 The head of the laboratory animal facility is responsible for recording strain. In particular, he or she shall ensure that:
2 The list of traits to be checked in accordance with Annex 4 shall be supplemented for each line with traits that can be expected or not excluded on the basis of the genetic modification.
3 Strain records and reproduction and mortality data shall be constantly evaluated and compared with existing data on animals with the same genetic background.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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