1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.
2 Bewaffnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Waffe nur in Fällen von Notwehr oder Notstand und nur in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen.
3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien von waffentragenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Ausbildung.
1 FIS employees may be issued with weapons for operations in Switzerland if they are exposed to special dangers in the course of their service duties.
2 Armed employees may only use their weapons for self-defence or in emergencies and only in a manner appropriate to the circumstances.
3 The Federal Council shall determine the categories of employee that may carry weapons and the training that they require.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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