(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
1 Das ausländische Finanzinstitut muss verfügen über:
- a.
- eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht wie die für die Zweigniederlassung in der Schweiz beantragte Bewilligung und Aufsicht;
- b.
- Sicherheiten, die vergleichbar sind mit denjenigen nach:
- 1.
- den Artikeln 22 und 23 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG),
- 2.
- den Artikeln 28, 29, 36 und 37 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die das Fondsgeschäft, die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder die Vermögensverwaltung für Vorsorgeeinrichtungen ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. b FINIG),
- 3.
- den Artikeln 45–47 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die mit Effekten handeln, Geschäfte abschliessen oder Kundenkonten führen (Art. 52 Abs. 1 Bst. c–e FINIG).
2 Die Zweigniederlassung muss:
- a.
- die Bestimmungen des FIDLEG37 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;
- b.
- die Voraussetzungen nach Artikel 20 FINIG einhalten im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG);
- c.
- einer Aufsicht unterstehen:
- 1.
- nach den Artikeln 61 und 62 FINIG im Falle von ausländischen Finanz-instituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben,
- 2.
- nach den Artikeln 61 und 63 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
3 Das ausländische Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.