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85 La mod. può essere consultata alla RU 2012 7251.
1 Die Anforderungen nach dem 4. Kapitel in der Fassung der Änderung vom 3. Juni 2022 sind spätestens achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022 zu erfüllen. Bis zum Zeitpunkt, in dem diese Anforderungen erfüllt werden, sind die Liquiditätsanforderungen massgebend, die die FINMA im Rahmen der Aufsicht festgelegt hat.
2 Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 28 beginnt drei Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft spätestens drei Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Absatz 1, ob die Bestimmungen der Änderung vom 3. Juni 2022 der Zweckbestimmung nach Artikel 7 Absatz 2 BankG und den besonderen Anforderungen nach Artikel 9 BankG gerecht werden. Es erstattet dem Bundesrat darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf.
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).
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