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95 Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’11 mag. 2016, in vigore dal 1° lug. 2016 (RU 2016 1725).
1 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:
2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.
3 Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.
93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623).
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