752 Introdotto dal n. I dell’O del 28 mar. 2001 (RU 2001 1337). Abrogato dal n. I dell’O del 28 ott. 2015, con effetto dal 1° dic. 2015 (RU 2015 4255).
1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein. Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein.
2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.
3 Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.
745 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.