Le perdite di animali causate dalla CEM non sono indennizzate.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
2 Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.
3 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.
4 Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
587 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
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