Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 100

351 Abrogato dal n. I dell’O del 31 ago. 2022, con effetto dal 1° nov. 2022 (RU 2022 487).

Art. 101 Milch, Milchprodukte und Fleisch aus gesperrten Beständen

1 Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen und unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:344

a.345
in eine Milchannahmestelle gebracht wird, wo sie vor der Verarbeitung oder der Abgabe nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV346 erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird;
b.
in eine Anlage gebracht wird, wo sie als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP347 entsorgt wird.348

2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:

a.
verseuchte Räume und Einrichtungen von Milchannahmestellen, in die während der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zur Verhängung der Sperrmassnahmen Milch abgeliefert wurde, unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden;
b.
Milchprodukte, die mit mutmasslich verseuchter Milch hergestellt wurden, als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP349.350 entsorgt oder in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, eine Seuchenverschleppung zu verhindern;
c.
Fleisch, das von Klauentieren eines verseuchten Bestandes stammt und in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP entsorgt wird.

2bis Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.351

3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen.352

344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

345 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

346 SR 817.02

347 SR 916.441.22

348 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

349 SR 916.441.22

350 Ausdruck gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

351 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069).

352 Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.