1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres:
- a.
- mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;
- b.
- mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Lebensmittelnebenprodukten decken, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen; oder
- c.
- mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung sowie mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, decken.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
- a.
- der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;
- b.
- der Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 75 km liegt;
- c.
- die Nebenprodukte bisher nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte weiterhin zu übernehmen;
- d.
- die Abnahme der Nebenprodukte in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, vereinbart ist; der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte beinhalten;
- e.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten;
- f.
- der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:
- 1.
- mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind, und
- 2.
- mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.
3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte.