1 L’USAV adegua gli allegati allo stato attuale della scienza e della tecnica nonché al diritto dei più importanti partner commerciali della Svizzera.
2 Può stabilire altresì disposizioni transitorie.
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV19.
2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 11, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 12.
3 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:
4 Die Kennzeichnung muss sich auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten beziehen.
5 Getränke mit einer Osmolarität von 260–300 mosmol pro Liter können als isoton, Getränke mit einer Osmolarität von 260 mosmol pro Liter oder weniger als hypoton bezeichnet werden.21
20 www.the-icsp.org
21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).
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