784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 99 Obblighi dei fornitori di servizi di telecomunicazione

1 I fornitori di servizi di telecomunicazione sono tenuti a trasmettere gratuitamente all’UFCOM le informazioni necessarie all’elaborazione della statistica ufficiale sulle telecomunicazioni.

2 In particolare, sono tenuti a compilare i questionari elaborati dall’UFCOM in modo esaustivo, veritiero ed entro il termine fissato.

Art. 100 Verwendung der Daten

Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:

a.
sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt;
b.
ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten;
c.
die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;
d.
alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und
e.
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.