784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 78b Coutenza di impianti dell’edificio preesistenti

L’obbligo dei proprietari dell’immobile e dei fornitori di servizi di telecomunicazione di tollerare la coutenza di impianti domestici preesistenti secondo l’articolo 35b capoverso 1 LTC comprende anche l’obbligo di tollerare:

a.
la coutenza degli allacciamenti elettrici;
b.
l’installazione di impianti che consentono a un fornitore che li coutilizza di fornire i propri servizi di telecomunicazione.

118 Introdotto dal n. I dell’O del 18 nov. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6183).

Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung und der Gebäudeinstallation

1 Will eine Anbieterin von Fernmeldediensten bestehende Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation für die Erbringung eigener Fernmeldedienste mitbenutzen, so muss sie die Liegenschaftseigentümerin oder den Liegenschaftseigentümer sowie die bereits bestehenden Anbieterinnen darüber informieren.

2 Stehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer die erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation nicht zur Verfügung, so muss die Anbieterin, welche die Erschliessung oder die Gebäudeinstallation realisiert hat, diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

3 Anbieterinnen, die eine Kabelkanalisation oder eine gebäudeinterne Anlage finanziert haben, können gemäss ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten von einer mitbenutzenden Anbieterin eine einmalige anteilsmässige Entschädigung pro Wohn- oder Geschäftseinheit für die Überlassung zum langfristigen Gebrauch verlangen.

4 Anbieterinnen, die Zugang zu Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen erhalten, tragen die Kosten für die Instandstellungsarbeiten, die infolge des Einbaus der neuen Einrichtungen anfallen.

5 Entstehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer oder einer Anbieterin aufgrund des Zugangs oder der Mitbenutzung nachweisbare Zusatzkosten, kann sie oder er dafür von der mitnutzenden Anbieterin eine Entschädigung in entsprechender Höhe verlangen.

6 Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.

118 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.