784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 64 Accordi in materia d’accesso

Gli accordi concernenti l’accesso devono essere conclusi per scritto e comprendere almeno i punti seguenti:

a.
le condizioni generali di commercio;
b.
la descrizione dei servizi d’accesso;
c.
i dati tecnici sui servizi d’accesso;
d.
le modalità della messa in servizio, dell’esercizio e della messa fuori servizio dell’accesso.

Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen

1 Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.

2 Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.

3 Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:

a.
diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
b.
diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
c.
die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.

4 Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.