La presente ordinanza entra in vigore il 1° gennaio 2016.
1 Bestehende Finanzierungsvereinbarungen, aufgrund deren Mittel aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte gewährt werden, bleiben in Kraft und werden ab dem 1. Januar 2016 aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert.
2 Die Leistungsvereinbarungen 2013–16 nach EBG bleiben in Kraft. Dabei wird der für 2016 vorgesehene Beitrag des Bundes und der beteiligten Kantone aus dem Bahninfrastrukturfonds gewährt.
3 Ausbauprojekte aus den Leistungsvereinbarungen 2013–16, die am 31. Dezember 2016 nicht fertiggestellt sind, werden im vorgesehenen Ausmass bis zu ihrem Abschluss weiterhin über Leistungsvereinbarungen finanziert.
4 Bei Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen von Infrastrukturbetreiberinnen bleiben die Folgekosten von Fremdfinanzierungen, die vor dem 1. Januar 2016 vereinbart wurden, nach bisherigem Recht abgeltungsberechtigt.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.