1 Die Berechnung und Erstellung der Tragwerke von Maststationen richtet sich nach den Bestimmungen über Freileitungen in der Leitungsverordnung vom 30. März 199432.
2 Werden die für Freileitungen vorgeschriebenen Abstände zum Boden unterschritten, so gilt die Maststation als Freiluftanlage.
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