641.711 Ordinanza del 30 novembre 2012 sulla riduzione delle emissioni di CO2 (Ordinanza sul CO2)
641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
- a.
- die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen;
- b.
- die Emissions- oder Massnahmenziele;
- c.
- die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;
- d.
- den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
- e.251
- die Menge der Emissionsminderungszertifikate oder der Emissionsrechte, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;
- f.
- die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
- g.
- die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden;
- h.
- den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2;
- i.252
- die nach Artikel 69 Absatz 2bis beauftragte private Organisation.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.