I gestori di impianti che prorogano il loro impegno di riduzione secondo l’articolo 31 capoverso 1ter della legge sul CO2 o che intendono contrarre un nuovo impegno di riduzione a partire dal 2022 secondo l’articolo 31 capoverso 1quater della legge sul CO2, devono presentare la domanda entro il 31 luglio 2022. In deroga all’articolo 69 capoverso 2 lettera b, in caso di domande per nuovi impegni di riduzione devono essere fornite indicazioni sulle emissioni di gas serra degli anni 2019 e 2020.
1 Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf.
2 Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 Prozent.
3 Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.
4 Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufnehmen.
5 Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.
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