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641.711 Ordinanza del 30 novembre 2012 sulla riduzione delle emissioni di CO2 (Ordinanza sul CO2)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

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Art. 100 Periodicità della restituzione per utilizzo a scopo non energetico

1 Una domanda di restituzione può contemplare un periodo di 1–12 mesi.

2 Deve essere presentata entro tre mesi dalla chiusura dell’anno d’esercizio.

3 Non sussiste più alcun diritto alla restituzione per combustibili che oltre due anni prima della presentazione della domanda sono stati utilizzati a scopo non energetico.

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

1 Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

1bis Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bei der gesuchstellenden Person keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und die gesuchstellende Person die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt.296

2 Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

3 Es muss Angaben enthalten über:

a.
die Art der nicht energetischen Nutzung;
b.
Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
c.
den angewendeten CO2-Abgabesatz.

4 Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO2-Abgaben vorzulegen.297

296 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6081).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.