1
2
3
195 Introdotto dal n. I dell’O del 10 gen. 2018, in vigore dal 1° mar. 2018 (RU 2018 573).
1 Betäubungsgeräte und ‑anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2 Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und ‑anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3 Die Wartung der Betäubungsgeräte und ‑anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.