Diritto nazionale 2 Diritto privato - Procedura civile - Esecuzione 22 Codice delle obbligazioni
Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 22 Obligationenrecht

221.411.1 Ordinanza del 6 marzo 2020 sugli emolumenti in materia di registro di commercio (OEmol-RC)

221.411.1 Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)

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Art. 2 Rinuncia alla riscossione degli emolumenti

Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Die Handelsregisterbehörde erhebt keine Gebühr für:

a.
Eintragungen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde in einem Urteil oder in einer Verfügung anordnet;
b.
Mitteilungen und Auskünfte an andere Behörden.

2 Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden:

a.
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht;
b.
wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt;
c.
soweit die Gebühr voraussichtlich uneinbringlich ist, namentlich weil die gebührenpflichtige Person nachweislich mittellos, ohne bekannte Adresse oder im Ausland ist.
 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.