1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- eine Tätigkeit, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ohne Bewilligung durchführt;
- b.
- ohne Bewilligung in schädlicher Weise auf die antarktische Tier- und Pflanzenwelt einwirkt oder Tiere oder Pflanzen aus der Antarktis entnimmt (Art. 3 der Anlage II zum Protokoll);
- c.
- ohne Bewilligung ortsfremde Arten, Schädlinge oder Krankheiten in die Antarktis einbringt (Art. 4 der Anlage II zum Protokoll);
- d.
- gegen die Vorschriften über die Abfallbehandlung nach den Artikeln 2–7 der Anlage III zum Protokoll verstösst;
- e.
- Öl oder ölhaltige Gemische ins Meer einleitet, sofern dies nicht gemäss Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 19785 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) erlaubt ist (Art. 3 Abs. 1 der Anlage IV zum Protokoll);
- f.
- schädliche flüssige Stoffe gemäss Anlage II zu MARPOL 73/78 oder chemische oder andere für die Meeresumwelt schädliche Stoffe ins Meer einleitet (Art. 4 der Anlage IV zum Protokoll);
- g.
- in Verletzung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Anlage IV zum Protokoll Gegenstände im Meer beseitigt;
- h.
- in einer Entfernung von weniger als zwölf Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder Eisbänken Lebensmittelabfälle mit einem Durchmesser von mehr als 25 Millimeter im Meer beseitigt (Art. 5 Abs. 3 der Anlage IV zum Protokoll);
- i.
- in Verletzung von Artikel 6 der Anlage IV zum Protokoll unbehandeltes Abwasser in einer Entfernung von weniger als zwölf Seemeilen vom Land oder Eisbänken ins Meer leitet;
- j.
- ohne Bewilligung ein besonders geschütztes Gebiet der Antarktis betritt (Art. 3 Abs. 4 der Anlage V zum Protokoll);
- k.
- historische Stätten und Denkmäler beschädigt, entfernt oder zerstört (Art. 8 Abs. 4 der Anlage V zum Protokoll).
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so wird sie oder er mit Geldstrafe bestraft.
3 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches6 ist anwendbar.