2 Con il consenso delle Commissioni della gestione, l’OPCA può effettuare, su mandato di altre commissioni parlamentari, valutazioni nel settore di competenza di queste ultime nonché esaminare le valutazioni eseguite dall’Amministrazione federale e il loro utilizzo nei processi decisionali.31
31 Nuovo testo giusta il n. I dell’O dell’AF del 15 giu. 2018, in vigore dal 26 nov. 2018 (RU 2018 3467; FF 2007 5807 5873).
1 Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) erfüllt im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen folgende Aufgaben:
2 Sie kann mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen im Auftrag anderer parlamentarischer Kommissionen Evaluationen in deren Zuständigkeitsbereich durchführen und von der Bundesverwaltung durchgeführte Evaluationen und ihre Verwendung in Entscheidungsprozessen überprüfen.31
3 Sie verfügt über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen. Sie kann externe Sachverständige beiziehen und ihnen die notwendigen Rechte einräumen.
4 Sie verfügt selbständig über einen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie den Geschäftsprüfungskommissionen jährlich Bericht erstattet.
5 Sie ist in der Bearbeitung ihrer Aufträge unabhängig. Sie koordiniert ihre Aktivitäten mit den Tätigkeiten der anderen Kontrollorgane des Bundes.
6 Die Berichte der PVK werden veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die Entscheidung liegt bei den Kommissionen, welche die Untersuchung veranlasst haben.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3467; BBl 2017 6797 6865).
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.