142.312 Ordinanza 2 dell' 11 agosto 1999 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie (Ordinanza 2 sull'asilo, OAsi 2)
142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
Art. 36 Prezzo di costo e spese accessorie per l’acquisto di terreni
Se non è possibile ottenere un rapporto di locazione o d’affitto o un diritto di superficie, la SEM può rimborsare il prezzo di costo e le spese accessorie per l’acquisto di un terreno. È fatto salvo l’articolo 40.
Art. 35 Bau- und Erwerbskosten
1 Als Bau- und Erwerbskosten gelten die notwendigen Kosten für:
- a.
- den Erwerb von Gebäuden ohne Kosten für den Landanteil;
- b.
- die Erschliessung von Grundstücken;
- c.
- die Projektierungsarbeiten und Aufwendungen für die Vorbereitung der Ausführung sowie die Kosten des Baubewilligungsverfahrens und für Anschlussgebühren, soweit diese nach den massgeblichen Gebührenreglementen bei einer Meistbegünstigung nicht erlassen werden können;
- d.
- den Neubau, Ausbau oder Umbau von Liegenschaften, mit Ausnahme der Wiederherstellungskosten;
- e.
- die Betriebseinrichtungen und die Ausstattung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der erstmaligen Ausstattung, der Betreuung und Verwaltung stehen und nicht nach Artikel 24 abgegolten werden;
- f.
- die Umgebungsarbeiten;
- g.
- die Kapitalzinsen, soweit sie nicht durch Teilzahlungen nach Artikel 39 Absatz 2 kompensiert werden.
2 Nicht als Bau- und Erwerbskosten gelten die Kosten für:
- a.
- Verwaltungsaufwendungen der kantonalen Behörden;
- b.
- Projektierung von Unterkünften, für welche das SEM keine Finanzierungszusicherung erteilt hat oder deren Realisierung trotz Zusicherung nicht binnen der vom SEM festgesetzten Verwirkungsfrist erfolgt ist.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.