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1 Das antragstellende Departement prüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Tätigkeitsverbots weiterhin erfüllt sind.
2 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat die Aufhebung des Tätigkeitsverbots.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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