1
2
3
4
1 Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG fallen, so kann der NDB selbstständig oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen.
2 Das Verfahren dient der Prüfung, ob diese Personen, Organisationen und Gruppierungen in die Beobachtungsliste aufzunehmen sind. Der NDB beschafft alle erforderlichen Informationen und wertet sie aus.
3 Der NDB legt den Umfang und den Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des Verfahrens fest. Er informiert diejenigen Kantone, deren Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung erforderlich ist.
4 Er beurteilt periodisch, mindestens jedoch halbjährlich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Prüfverfahrens noch gegeben sind.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.