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1 Die Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Dienststellen durch den NDB richtet sich nach Artikel 61 NDG.
2 Der NDB kann Personendaten mit ausländischen Behörden auch mittels gemeinsamer Übermittlungseinrichtungen sowie über internationale automatisierte Informationssysteme nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e NDG direkt austauschen.
3 Er beachtet im Verkehr mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198110.
4 Er setzt bei der Bekanntgabe von Personendaten die empfangende Stelle über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.
5 Er weist die empfangende Stelle auf Folgendes hin:
6 Er registriert die Bekanntgabe, deren Inhalt und die empfangende Stelle.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.