0.975.246.7 Accordo del 25 febbraio 2001 tra la Confederazione Svizzera e il Regno Ascemita di Giordania concernente la promozione e la protezione reciproca degli investimenti

0.975.246.7 Abkommen vom 25. Februar 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Art. 11 Altri obblighi

(1)  Se le disposizioni legislative di una Parte contraente o le norme di diritto internazionale accordano agli investimenti degli investitori dell’altra Parte contraente un trattamento più favorevole di quello previsto dal presente Accordo, tali disposizioni prevalgono su quest’ultimo nella misura in cui siano più favorevoli.

(2)  Ciascuna Parte contraente si conforma a tutti gli obblighi assunti nei confronti degli investimenti effettuati sul suo territorio dagli investitori dell’altra Parte contraente.

Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) dieses Artikels erwähnten Fällen an der Mandatsausübung gehindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser gehindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

 

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