0.946.294.541 Trattato di commercio del 27 gennaio 1923 fra la Svizzera e l'Italia

0.946.294.541 Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien

Art. 3

I dazi d’entrata in Italia per i prodotti d’origine e provenienza svizzera, nominati nell’allegato A al presente Trattato, e i dazi d’entrata in Svizzera per i prodotti d’origine e provenienza italiana, nominati nell’allegato C, non potranno superare le aliquote indicate nei detti allegati.

Parimente, i dazi di uscita non potranno superare, negli scambi fra i due paesi, le aliquote indicate negli allegati B e D.

5 Vedi anche le disposizioni addizionali (Allegato F).

6 Gli allegati da A a D citati nel presente articolo sono stati abrogati e sostituiti dall’Aggiunta 14 luglio 1950 [RU 1950 801, 1951 1327, 1958 240. RS 0.632.294.541 art. 1o]

Art. 4

Wenn der eine der beiden vertragschliessenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zöllen belegt als sie auf die gleichen Erzeugnisse, die aus dem andern Teile stammen oder herkommen, anzuwenden sind, oder falls er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterwirft, die auf die gleichen Waren des andern vertragschliessenden Teiles keine Anwendung finden, so ist er berechtigt, sofern es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigen Zölle auf die Erzeugnisse aus dem andern Teile oder deren Zulassung zur Einfuhr davon abhängig zu machen, dass Ursprungszeugnisse vorgelegt werden, die von den zu diesem Zwecke im Einverständnis zwischen den beiden Regierungen bezeichneten Behörden ausgefertigt sind.

Die Gebühr für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse oder für das Konsularvisum, falls dieses vom Einfuhrland verlangt wird, soll einen Franken per Stück nicht übersteigen.7

Bestehen Zweifel über den Ursprung einer Ware oder über die Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses, so soll jede Prüfung oder Untersuchung, die auf das Gesuch der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes hin auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes erforderlich sein sollte, durch die im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes zu diesem Zwecke von der Regierung des Ausfuhrlandes bezeichneten Stellen vorgenommen werden.

7 Dieser Abs. wurde durch den Briefwechsel vom 16. Dez. 1983 zwischen der Schweiz und Italien über die Suspendierung der Gebühr für die Ausstellung der Ursprungserzeugnisse (SR 0.946.294.541.2) vorläufig ausser Kraft gesetzt.

 

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