2.
3. Le Parti contraenti convengono d’intraprendere rapidamente consultazioni di periti, su domanda di una di esse, sulle attività relative alle convenzioni internazionali citate o future concernenti l’armonizzazione, l’amministrazione e il rispetto dei diritti di proprietà intellettuale e sulle attività delle organizzazioni internazio
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich den materiellen Bestimmungen folgender Übereinkommen zu unterstellen:
2. Die Vertragspartei, die den unten aufgezählten Übereinkommen, welche die Zusammenarbeit und Registrierung im Bereich des geistigen Eigentums erleichtern, nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, diesen multilateralen Übereinkommen bis zum 1. Januar 2004 beizutreten:
3. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei unverzüglich Expertenkonsultationen aufzunehmen über Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den genannten internationalen Übereinkommen oder zukünftigen Übereinkommen über die Harmonisierung, die Verwaltung und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stehen, ebenso über die Tätigkeiten internationaler Organisationen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und die Weltorganisation zum Schutz geistigen Eigentums (WIPO) sowie über die Beziehungen der Vertragsparteien mit Drittländern im Bereich des geistigen Eigentums.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.